Naturheilpraxis
Dieter Siewertsen
Heilpraktiker

Benrather Schloßallee 49-53
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Heilverfahren - Diagnostik

| Die Berufsgrundlagen der Heilpraktiker/innen |

   

Traditionelle und komplementäre Heilkunde.

Meine Praxis befindet sich im Ruhezustand. Ob und wann sich dies wieder ändert, werde ich hier mitteilen. Eine Vertretung finden Sie in der Rubrik Praxis.

 
 
   

Die Berufsgrundlagen der Heilpraktiker/innen

Im Gesundheitswesen sind allein zwei Berufsgruppen zur selbständigen umfassenden Ausübung der Heilkunde befugt: Ärzte und Heilpraktiker. Ärzte aufgrund ihrer Approbation, Heilpraktiker aufgrund ihrer Erlaubnis nach dem Gesetz zur Ausübung der Heilkunde (Heilpraktikergesetz).

Heilpraktiker besitzen eine eigenständige medizinische Handlungskompetenz, sie werden nicht durch Weisungen Dritter tätig. Vielmehr besitzen auch Heilpraktiker ein Delegationsrecht gegenüber den unselbständigen Gesundheitsdienstberufen wie Physiotherapeuten u.a.

Heilpraktiker werden in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig. Sie erbringen ihre medizinische Leistungen selbständig und eigenverantwortlich. Dies unterscheidet sie von sämtlichen anderen Gesundheitsfachberufen. Die Rechtsgrundlage folgt aus § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes. Demnach bedarf derjenige einer Erlaubnis, der die Heilkunde ausübt, ohne als Arzt bestallt zu sein. Nach Absatz 2 ist Ausübung der Heilkunde „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“

§ 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz berechtigt die Inhaber einer Heilpraktiker-Erlaubnis also dazu, die Heilkunde grundsätzlich ohne Einschränkungen auszuüben; Heilpraktiker besitzen damit arztähnliche Kompetenzen: Sie dürfen umfassend diagnostisch und therapeutisch tätig werden, sofern kein ausdrücklicher Arztvorbehalt existiert (s. unten).

Das Bestehen der Heilpraktikerüberprüfung erfordert eine mehrjährige Vorbereitung bzw. private Ausbildung und den Erwerb schulmedizinischer Basiskenntnisse. Dem Heilpraktiker wird durch die bestandene Heilpraktikerüberprüfung vor dem Gesundheitsamt attestiert, keine Gefahr für die Gesundheit der Bürger darzustellen. Die Heilpraktikerüberprüfung beinhaltet zwar Elemente einer Fachprüfung. Sie soll jedoch in erster Linie den Bürger vor Gefahren bewahren und gilt deshalb als Gefahrenabwehr-Überprüfung.

Die Anforderungen an die Heilpraktikerüberprüfung und damit an die späteren Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zeigt beispielhaft der Runderlass des Gesundheitsministeriums Nordrhein-Westfalens vom 18.05.1999. Dieser normiert folgende verbindliche Überprüfungsgegenstände:

Berufs- und Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen sowie Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde;
Grundlegende Kenntnisse der Anatomie und Physiologie, einschließlich der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie;
Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen;
Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände;
Praxishygiene, Desinfektionen und Sterilisationsmaßnahmen, Pflichten nach der Medizinproduktebetreiberverordnung;
Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung);
Bewertung grundlegender Laborwerte;
Injektions- und Punktionstechniken.

Anhang
Bestimmte medizinischen Tätigkeiten dürfen durch Heilpraktiker nicht vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für folgende Bereiche:

Allein Ärzte sind berechtigt, verschreibungspflichtige Medikamente zu verordnen;
Ausübung der Zahnheilkunde;
Behandlung von Personen, die an einer bestimmten übertragbaren Krankheit leiden oder dessen verdächtig sind oder die mit einem bestimmten Krankheitserreger infiziert sind;
Indikationsstellung und Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen;
Kastrationen;
Organentnahme beim Organspender,  einschließlich der Aufklärung vor einer Organentnahme beim lebenden Organspender;
Entnahme einer Blutspende;
Vornahme einer künstlichen Befruchtung, der Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau und die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist;
Anordnung und Anwendung von Röntgenstrahlen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen;
Verabreichung und Verschreibung von Betäubungsmitteln;
Verschreibung bestimmter Arzneimittel im Sinne des § 48 AMG;
Verschreibung bestimmter Medizinprodukte;
Aufklärung vor einer klinischen Prüfung nach dem AMG und dem MPG;
Leistung von Geburtshilfe  
sowie die Leichenschau und Ausstellung eines Totenscheins.

Aus: Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt
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